Der
Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Artikel
1
Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz
- TDG)
Artikel
2
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz
- TDDSG)
Artikel
3
Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)
Artikel
4
Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel
5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel
6
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften
Artikel
7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel
8
Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel
9
Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel
10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel
11
Inkrafttreten
Artikel
1
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
§
1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes
ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
zu schaffen.
§
2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden
Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,
die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen,
Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste
im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
- Angebote
im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking,
Datenaustausch),
- Angebote
zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und
Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und
Dienstleistungsangebote),
- Angebote
zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
- Angebote
zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote
von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken
mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt
unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise
unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses
Gesetz gilt nicht für
- Telekommunikationsdienstleistungen
und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten
nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl.
I S. 1120),
- Rundfunk
im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche
Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung
vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche
Vorschriften bleiben unberührt.
§
3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes sind
- "Diensteanbieter"
natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen,
die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den
Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer"
natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen,
die Teledienste nachfragen.
§
4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind
im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§
5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter
sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter
sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur
dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und
es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter
sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur
Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige
Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen
zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen
Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung
des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes
von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich
und zumutbar ist.
§
6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter
haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben
- Namen und
Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen
und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Artikel
2
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§
1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden
Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten
im Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden,
auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes sind
- "Diensteanbieter"
natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen,
die Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln,
- "Nutzer"
natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen,
die Teledienste nachfragen.
§
3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene
Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten
nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder
eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter
darf für die Durchführung von Telediensten erhobene Daten
für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter
darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des
Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere
Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen
Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung
und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich
an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten
wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer
ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei
automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des
Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses
Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für
den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung
verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren.
Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der Absätze 1
und 2.
(6) Der Nutzer
ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen
Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz
3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung
kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter
sicherstellt, daß
- sie nur
durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen
kann,
- sie nicht
unerkennbar verändert werden kann,
- ihr Urheber
erkannt werden kann,
- die Einwilligung
protokolliert wird und
- der Inhalt
der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§
4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter
hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung
anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten
zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter
hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen,
daß
- der Nutzer
seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
- die anfallenden
personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs
oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht
werden, soweit nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke
erforderlich ist,
- der Nutzer
Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch
nehmen kann,
- die personenbezogenen
Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch
einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung
dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke
erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung
zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile
sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym
erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§
5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter
darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder
Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung
von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung
und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung,
der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste
ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich
eingewilligt hat.
§
6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter
darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten
nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
- um dem
Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten)
oder
- um die
Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen
hat der Diensteanbieter
- Nutzungsdaten
frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der
jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
- Abrechnungsdaten,
sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich
sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung
von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote
auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert werden,
sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises
zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb
dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung
von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte
ist unzulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden
bleiben unberührt. Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung
von Telediensten vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste
der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
- anonymisierte
Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
- Abrechnungsdaten,
soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich
sind.
(4) Hat der Diensteanbieter
mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts
geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln,
soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung
des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung
über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt,
Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in
Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der
Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§
7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist
berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten
Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist
auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht
ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs.
2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§
8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38
des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht
vorliegen.
(2) Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes
bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes
nach § 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
Artikel
3
Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG) *
*
Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März
1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
§
1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des
Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen,
unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen
oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt
werden können.
(2) Die Anwendung
anderer Verfahren für digitale Signaturen ist freigestellt, soweit
nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind.
§
2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale
Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel
erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen
öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat
einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen
ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit
der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle
im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person,
die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen
Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung gemäß
§ 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat
im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene
digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen
Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat)
oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme
auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält
(Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel
im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene
digitale Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte
digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§
3 Zuständige Behörde
Die Erteilung
von Genehmigungen und die Ausstellung von Zertifikaten, die zum Signieren
von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die Überwachung der Einhaltung
dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde
nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§
4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb
einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Genehmigung der zuständigen
Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Antragsteller nicht die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht
nachweist, daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle
erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten ist, daß
bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen für
den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung
nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
als Inhaber der Zertifizierungsstelle die für deren Betrieb maßgeblichen
Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor,
wenn die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen
über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für
den Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen
zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und
der Rechtsverordnung nach § 16 der zuständigen Behörde
rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und die Umsetzung
durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle
geprüft und bestätigt worden ist.
(4) Die Genehmigung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich
ist um sicherzustellen, daß die Zertifizierungsstelle bei Aufnahme
des Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses Gesetzes und
der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
(5) Die zuständige
Behörde stellt für Signaturschlüssel, die zum Signieren
von Zertifikaten eingesetzt werden, die Zertifikate aus. Die Vorschriften
für die Vergabe von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten
für die zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die
von ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über
öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar
und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen über
Anschriften und Rufnummern der Zertifizierungsstellen, die Sperrung
von von ihr ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung und die Untersagung
des Betriebs einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme oder
den Widerruf von Genehmigungen.
(6) Für
öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung
nach § 16 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§
5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle
hat Personen, die ein Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren.
Sie hat die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels
zu einer identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat
zu bestätigen und dieses sowie Attribut-Zertifikate jederzeit für
jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers
abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle
hat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht
für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen
Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat
aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser
Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle
hat auf Verlangen eines Antragstellers im Zertifikat anstelle seines
Namens ein Pseudonym aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle
hat Vorkehrungen zu treffen, damit Daten für Zertifikate nicht
unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können. Sie
hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der privaten
Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung privater
Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle
hat für die Ausübung der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges
Personal einzusetzen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln
sowie das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten
gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für technische
Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten nach Absatz 1
Satz 2 ermöglichen.
§
6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle
hat die Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen
zu unterrichten, die erforderlich sind, um zu sicheren digitalen Signaturen
und deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die Antragsteller
darüber zu unterrichten, welche technischen Komponenten die Anforderungen
nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie über die Zuordnung
der mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen.
Sie hat die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß Daten mit digitaler
Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der
vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
§
7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat
muß folgende Angaben enthalten:
- den Namen
des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit
mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber
zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich
sein muß,
- den zugeordneten
öffentlichen Signaturschlüssel,
- die Bezeichnung
der Algorithmen, mit denen der öffentliche Schlüssel des
Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche Schlüssel
der Zertifizierungsstelle benutzt werden kann,
- die laufende
Nummer des Zertifikates,
- Beginn
und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
- den Namen
der Zertifizierungsstelle und
- Angaben,
ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen
nach Art und Umfang beschränkt ist.
(2) Angaben zur
Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen
oder sonstigen Zulassung können sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat
als auch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Weitere
Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat nur mit Einwilligung
der Betroffenen enthalten.
§
8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle
hat ein Zertifikat zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber
oder sein Vertreter es verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben
zu § 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet haben und diese
nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder
die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz
2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den Zeitpunkt enthalten,
von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält
ein Zertifikat Angaben einer dritten Person, so kann auch diese eine
Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige
Behörde sperrt von ihr nach § 4 Abs. 5 ausgestellte Zertifikate,
wenn eine Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit einstellt oder wenn
die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen wird.
§
9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle
hat digitale Daten auf Verlangen mit einem Zeitstempel zu versehen. §
5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§
10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle
hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und
der Rechtsverordnung nach § 16 sowie die ausgestellten Zertifikate
so zu dokumentieren, daß die Daten und ihre Unverfälschtheit
jederzeit nachprüfbar sind.
§
11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle
hat, wenn sie ihre Tätigkeit einstellt, dies zum frühestmöglichen
Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen und dafür
zu sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen
Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden,
oder diese zu sperren.
(2) Sie hat
die Dokumentation nach § 10 an die Zertifizierungsstelle, welche
die Zertifikate übernimmt, oder andernfalls an die zuständige
Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat
einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§
12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle
darf personenbezogene Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und
nur insoweit erheben, als dies für Zwecke eines Zertifikates erforderlich
ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen
zulässig. Für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke dürfen
die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem
Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat die Zertifizierungsstelle
die Daten über dessen Identität auf Ersuchen an die zuständigen
Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte
sind zu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber
über die Aufdeckung des Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch
die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt
wird oder wenn das Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers an
der Unterrichtung überwiegt.
(3) §
38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht
vorliegen.
§
13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die zuständige
Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen Maßnahmen
zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
treffen. Dazu kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter technischer
Komponenten untersagen und den Betrieb der Zertifizierungsstelle vorübergehend
ganz oder teilweise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken, über
eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne daß dies der
Fall ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung untersagt werden.
(2) Zum Zwecke
der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Zertifizierungsstellen
der zuständigen Behörde das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,
Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung
der Pflichten aus diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen
eines Versagungsgrundes für eine Genehmigung hat die zuständige
Behörde die erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle
der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung oder der Einstellung
der Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle hat die zuständige
Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere
Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den
Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei
Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens,
wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit
der von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikate bleibt
von der Rücknahme oder vom Widerruf einer Genehmigung unberührt.
Die zuständige Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten
anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate
gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder
daß zur Anwendung der Signaturschlüssel eingesetzte technische
Komponenten Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung
digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung signierter
Daten zulassen.
§
14 Technische Komponenten
(1) Für die
Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln sowie die Erzeugung
und Prüfung digitaler Signaturen sind technische Komponenten mit
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die Fälschungen digitaler Signaturen
und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar machen
und gegen unberechtigte Nutzung privater Signaturschlüssel schützen.
(2) Für
die Darstellung zu signierender Daten sind technische Komponenten mit
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die die Erzeugung einer digitalen
Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche
Daten sich die digitale Signatur bezieht. Für die Überprüfung
signierter Daten sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich, die feststellen lassen, ob die signierten Daten unverändert
sind, auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht und welchem
Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen
Komponenten, mit denen Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden,
sind Vorkehrungen erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter
Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen
Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3 ist es erforderlich, daß
sie nach dem Stand der Technik hinreichend geprüft sind und die
Erfüllung der Anforderungen durch eine von der zuständigen
Behörde anerkannten Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen
Komponenten, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden
und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen,
daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
Anforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer Bestätigung
einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen
ist, werden auch Bestätigungen von in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen
zugrundeliegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren
denen der durch die zuständige Behörde anerkannten Stellen
gleichwertig sind.
§
15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen,
die mit einem öffentlichen Signaturschlüssel überprüft
werden können, für den ein ausländisches Zertifikat aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen
Signaturen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz
1 gilt auch für andere Staaten, soweit entsprechende überstaatliche
oder zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen sind.
§
16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung
der §§ 3 bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen
über
- die näheren
Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung, Rücknahme und des
Widerrufs einer Genehmigung sowie des Verfahrens bei Einstellung des
Betriebs einer Zertifizierungsstelle,
- die gebührenpflichtigen
Tatbestände nach § 4 Abs. 6 und die Höhe der Gebühr,
- die nähere
Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsstellen,
- die Gültigkeitsdauer
von Signaturschlüssel-Zertifikaten,
- die nähere
Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizierungsstellen,
- die näheren
Anforderungen an die technischen Komponenten sowie die Prüfung
technischer Komponenten und die Bestätigung, daß die Anforderungen
erfüllt sind,
- den Zeitraum
sowie das Verfahren, nach dem eine neue digitale Signatur angebracht
werden sollte.
Artikel
4
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,
1160), zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
- §
11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich,
die auf diesen Absatz verweisen."
- §
74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe
"(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
B) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn mindestens
ein Stück" durch die Wörter "wenn eine Schrift (§ 11
Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift" ersetzt.
- In §
86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausführt" die Wörter "oder
in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht" eingefügt.
- §
184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "tatsächliches"
die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "tatsächliches"
die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Artikel
5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
- In §
116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils nach dem Wort "Bildträgern" ein Komma und das Wort "Datenspeichern"
eingefügt.
- §
119 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger"
ein Komma und das Wort "Datenspeicher" eingefügt.
Artikel
6
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift
wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte".
- §
1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses
Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages
sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit
die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit
im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997."
- §
3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt
"4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen
Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im
Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
- §
5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem
einschlägigen Handel erfolgt,
oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger
Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder
Jugendliche ausgeschlossen ist."
- Nach §
7 wird folgender § 7 a eingefügt:
"§
7 a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig
elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung
bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen,
wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte
enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und
berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist
von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung
der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter
eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung
des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden,
daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."
- Nach §
21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält
oder sonst zugänglich macht,".
- §
18 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der
§§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste
und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder im wesentlichen
inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift ist. Das
gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung
festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder den
in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten
Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung
der Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz
1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt
§ 19 entsprechend."
- §
18 a wird gestrichen.
- §
2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in
Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.".
- §
21 a Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht
auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten
nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
Artikel
7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz
vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch .............................
(BGBl............), wird wie folgt geändert:
- §
4 wird wie folgt gefaßt:
"§
4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen
von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund
der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den
einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk
im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des
Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes."
- §
23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem
Wort "Künste" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem
Wort "Baukunst" werden die Wörter "oder um die Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Datenbankwerkes" eingefügt.
- §
53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz
4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"Absatz 1
sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe
Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen
Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
- Nach §
55 wird folgender § 55 a eingefügt:
"§
55 a
Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig
ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes
durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch
Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten
oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber
oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags
zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder
Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes
und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird
aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes
zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung
dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen
sind nichtig."
- In §
63 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
a) "Das gleiche
gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr.
1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen
Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
- Nach §
87 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster
Abschnitt
Schutz des Datenbankherstellers
§
87 a
Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank
im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere
Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung
oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition
erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte
Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach
Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller
im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne
von Absatz 1 vorgenommen hat.
§
87 b
Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller
hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder
einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen,
zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und
systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank
zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
unzumutbar beeinträchtigen.
(2) §
17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§
87 c
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung
eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist
zulässig
- zum privaten
Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
- zum eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht
zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
- zum eigenen
Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für
eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen
der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung
in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde
sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§
87 d
Dauer der Rechte
Die Rechte
des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der
Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn
Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist
nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69
zu berechnen.
§
87 e
Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche
Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung
des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger
Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank
aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung
mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird,
gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam,
als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank
zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
unzumutbar beeinträchtigen."
- In §
108 Abs. 1 wird nach Nr. 7 folgende Nummer angefügt:
"8. eine
Datenbank entgegen § 87 b Abs. 2 verwertet,"
- In §
119 Abs. 3 werden nach dem Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tonträger" die Wörter
"und die nach § 87 b Abs. 2 geschützten Datenbanken" eingefügt.
- Nach §
127 wird folgender § 127 a eingefügt:
"§
127 a
Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach
§ 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach
deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr.
2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach §
87 b gewährten Schutz, wenn
- ihre
Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der
in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
- ihr satzungsmäßiger
Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit
eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder
zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen
genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische
Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von
Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten
schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der
Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
- Nach §
137 f wird folgender § 137 g eingefügt:
"§
137 g
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
96/9/EG
(1) Die §§
23 Satz 2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften
des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken
anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997
hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen
am 1. Januar 1998.
(3) Die §§
55 a und 87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem
1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind."
Artikel
8
Änderung des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des
Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender
Satz angefügt:
"Bei Leistungen
der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können
auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender
Leistungen getroffen werden."
Artikel
9
Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung
vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
- Dem §
3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige.
Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten
berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden
Nutzung unentgeltlich anzubieten."
- §
8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen,
das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über
das Anbieten einer Anzeige des Preises,".
Artikel
10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel
8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können auf Grund der
Ermächtigung des § 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel
11
Inkrafttreten
"Dieses Gesetz
tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt,
am 1. August 1997 in Kraft."
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